Antrag

Bauleitplanung der Stadt Rosbach v.d. Höhe: Erweiterungen von Gewerbeflächen im Stadtteil Ober-Rosbach


Beschlussvorschlag des Magistrats:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach vor der Höhe beschließt:

(1)   Beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan Südhessen (RPS) gemäß § 8 Abs. 2 HLPG für die Erweiterungen von Gewerbeflächen im Stadtteil Ober-Rosbach im Bereich ‚Südumgehung Ost‘ zu stellen.

Der Geltungsbereich für das Zielabweichungsverfahren wird durch das Gewerbegebiet „Südumgehung Ost 2.Bauabschnitt“, die K11 (Südumgehung) sowie durch die Bahngleise begrenzt.

Zur Kompensation der Inanspruchnahme, der dem Vorranggebiet für Landwirtschaft und regionaler Grünzug zugehörigen Fläche (ca. 9 ha), soll die Rückgabe einer südlich des neuen Wohn-Baugebietes „Die Sang“ gelegenen Fläche (ca. 2,5 ha) für Gewerbe erfolgen. Für die verbleibende Fläche von ca. 6,5 ha soll ein Antrag auf Verzicht vom Flächenausgleich gestellt werden.

(2)   Nach einem positiven Zielabweichungsbescheid die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 beim Regionalverband FrankfurtRheinMain im gleichen Geltungsbereich zu beantragen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt einen Änderungsantrag vor.

Antragstext:

Der letzte Absatz zu Ziffer (1) des Beschlussvorschlags wird wie folgt geändert.

Zur Kompensation der Inanspruchnahme, der dem Vorranggebiet für Landwirtschaft und regionaler Grünzug zugehörigen Fläche (ca. 9 ha), sollen Flächen, die bisher als zukünftige Gewerbe- und Wohngebiete geplant sind, in der gleichen Größenordnung „zurückgegeben“ werden.

Begründung:

Grundsätzlich sehen wir die weitere Versiegelung von Flächen für Gewerbe- und Wohnbebauung kritisch. Vor allem wenn es sich um Flächen handelt, die für Natur- und Klimaschutz oder die Landwirtschaft von Bedeutung sind. 

Wenn die Gremien der Stadt Rosbach beschließen, dass eine beschleunigte Erweiterung der Gewerbefläche notwendig ist, und man gleichzeitig die Sinnhaftigkeit einer regional koordinierten Flächenplanung erhalten möchte, sollte diese nicht in Einzelverfahren konterkariert werden. Deshalb ist folgerichtig eine vollständige Kompensation der Änderungsfläche erforderlich.

Die Tatsache, dass andere Städte und Gemeinden hier anderweitig vorgehen und versuchen Kompensationsangebote zu minimieren, kann für uns nicht als Rechtfertigung für ein solches Vorgehen dienen.

Zusätzlich sehen wir für ein Verfahren mit einem sehr niedrig angesetzten anteiligen Flächenausgleich wenig Erfolgschancen. Die Verhandlungen über einen aus Sicht des Regierungspräsidiums angemessenen Flächenausgleich würde das Verfahren unnötig verlängern.

Weitere Begründung gegebenenfalls mündlich.

Eingereicht am:
31. Januar 2023

Behandelt am:
31. Januar 2023

Ergebnis:
abgelehnt