Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, eine „Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken“ zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Begründung:
Mit einer Änderung des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) im Jahr 2017 hat der Hessische Landtag den Kommunen die Möglichkeit gegeben, mittels eigener Satzung zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit besonderer Genehmigung als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung genutzt werden darf. Ein solches Vorgehen ist geboten, wenn auf dem Wohnungsmarkt besonderer Nachfragedruck besteht und als Wohnraum genehmigte Gebäude dauerhaft für kurzzeitige Vermietung umgenutzt werden und damit dem Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Leider ist im Stadtgebiet zu sehen, dass Wohnraum im Gegensatz zu der erfolgten Genehmigung nicht als Wohnraum genutzt werden. Bemühungen der Kreisverwaltung eine solche Zweckentfremdung zu unterbinden, haben nicht die gewünschten Ergebnisse
erzielt.
Mit einer entsprechenden Satzung werden die Eingriffsmöglichkeiten der Stad zur Sicherstellung der Umsetzung von Planungsbeschlüssen verbessert. Beispiele für eine solche Satzungs-Regelung bestehen in Bad Nauheim und Frankfurt.